Artikel 1
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.
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