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Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 0

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1949

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 24. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

StF: BGBl. Nr. 279/1949

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), und des § 14, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet:

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