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§ 2 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

Feststellung der Anteilsberechtigung und sonstige vorbereitende Maßnahmen.

§ 2.

(1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten, der glaubhaft macht, daß ihm ein Anspruch auf Rückstellung eines Anteilsrechtes zustünde oder daß sonstige Voraussetzungen nach § 1, Abs.oder Abs., vorliegen, ist ein Sachwalter von der nach dem letzten inländischen Sitz der aufgelösten juristischen Person zuständigen Rückstellungskommission zu bestellen.

(2) Bestellung und Abberufung des Sachwalters sind in das Register, das für die aufgelöste juristische Person geführt worden war, einzutragen und bekanntzumachen.

(3) Die Rückstellungskommission kann die Bestellung und Belassung des Sachwalters vom Erlag des voraussichtlich zur Deckung der durch das Verfahren entstehenden Kosten erforderlichen Betrages, insbesondere der Kosten des Sachwalters [§ 12, Abs.], abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008033

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