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§ 3 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

§ 3.

(1) Der Sachwalter hat die Anteilsberechtigten und die Gläubiger der aufgelösten juristischen Person unverzüglich aufzufordern, ihm ihre Ansprüche binnen drei Monaten schriftlich oder telegraphisch zu melden und glaubhaft zu machen. Die Aufforderung ist in der „Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Die Rückstellungskommission kann eine längere Anmeldungsfrist und zusätzliche Arten der Bekanntmachung anordnen.

(2) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist hat der Sachwalter unverzüglich einen Bericht über die Anmeldung an die Rückstellungskommission zu erstatten. Diese hat von Amts wegen festzustellen, wem im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person unter Berücksichtigung der Nichtigkeit der Entziehung die angemeldeten Anteilsrechte zugestanden sind. Darüber hinaus ist im Erkenntnis, soweit dies ohne weitwendiges Beweisverfahren möglich ist, festzustellen, wem die übrigen Anteilsrechte zugestanden sind. Im Erkenntnis ist auch festzustellen, welche Anteilsrechte als entzogen den geschädigten Anteilsberechtigten rückzustellen wären. Das Erkenntnis wirkt für und gegen jeden Anteilsberechtigten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008035

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