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§ 1 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anwendungsbereich.

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen Vermögen der in Abs.genannten juristischen Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine der im § 1 des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 10/1945, § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl. Nr. 106, oder § 1, Abs., des Ersten, Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947, genannten Arten verloren und im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben.

(2) Diese juristischen Personen sind Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Gewerkschaften im Sinne des Berggesetzes.

(3) Eine Entziehung im Sinne des Abs.liegt insbesondere vor, wenn dem Anteilsberechtigten seine Anteile entzogen worden sind (§ 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes) und der Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person entweder durch eine vorangegangene Entziehung von Anteilsrechten ermöglicht oder durch Entziehung von Vermögen der juristischen Person veranlaßt worden ist, sofern nicht festgestellt wird, daß der Verlust der Rechtspersönlichkeit auch ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme eingetreten wäre. Verlust der Rechtspersönlichkeit von im Abs.genannten juristischen Personen ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung oder Verschmelzung eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Rationalisierung im Bank-, Sparkassen- oder Versicherungswesen erfolgt ist.

(4) Geschädigte Anteilsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl der Anteilsberechtigte, dem entzogen worden ist, als auch dessen Erben (Legatare) nach Maßgabe des § 14, Abs., des Dritten Rückstellungsgesetzes.

(5) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. November 1947 über die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften, B. G. Bl. Nr. 256, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schlagworte

StGBl. Nr. 10/1945, BGBl. Nr. 106/1946, BGBl. Nr. 156/1946, BGBl. Nr. 53/1947, BGBl. Nr. 54/1947, Erwerbsgenossenschaft, Bankwesen, Sparkassenwesen, BGBl. Nr. 256/1947

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40247231

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