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§ 20 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 20

(1) Für die Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung, Ablehnung, Delegierung und über Streitigkeiten zwischen den Gerichten und zwischen den Gerichten mit ausländischen Behörden über die Zuständigkeit sowie für die örtliche Zuständigkeit der Rückstellungskommissionen die §§ 65 bis 75, 81 und 99 der Jurisdiktionsnorm.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Rückstellungskommissionen entscheidet die übergeordnete Rückstellungsoberkommission. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberkommissionen entscheidet die Oberste Rückstellungskommission.

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