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§ 19 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 19

(1) Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung können Vorschriften über eine Entschädigung der Mitglieder getroffen werden.

(2) Die Mitglieder aller Kommissionen sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(3) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

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