§ 18.
(1) Die Oberste Rückstellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern. Sämtliche müssen Richter sein.
(2) Die Mitglieder der Obersten Rückstellungskommission werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellt.
(3) Die Oberste Rückstellungskommission entscheidet in Senaten, bestehend aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern. Die Bestimmungen des § 17, Abs., gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
20000698
Dokumentnummer
NOR40008016
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