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§ 17 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 17.

(1) Die Rückstellungskommissionen und Oberkommissionen entscheiden in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern bestehen, von denen einer die Amtsbescheinigung gemäß § 4, Abs., des Opferfürsorgegesetzes (St. G. Bl. Nr. 90) besitzen soll. Soweit es sich um vorwiegend land- oder forstwirtschaftliche Güter handelt, sind die Beisitzer dem Kreise der von den Landwirtschaftskammern vorgeschlagenen, bei Vermögen von Arbeitnehmerorganisationen dem Kreise der von den Arbeiterkammern vorgeschlagenen Personen zu entnehmen.

(2) Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Kommissionen und die Auswahl der Beisitzer zu.

(3) Über Ansprüche mit einem Streitwerte, der 500 S nicht übersteigt, entscheidet der Vorsitzende der Rückstellungskommission oder sein Stellvertreter ohne Beisitzer. Der Oberlandesgerichtspräsident kann insbesondere auch Richter bei Bezirksgerichten zu Stellvertretern des Vorsitzenden bestellen; diesen soll die Entscheidung zugewiesen werden, wenn eine der Parteien im Sprengel des Bezirksgerichtes wohnt.

Schlagworte

StGBl. Nr. 90/1945

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008015

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