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§ 21 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1947

§ 21.

(1) Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission steht binnen 14 Tagen die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu.

(2) Gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission steht binnen 14 Tagen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission zu, wenn der Streitwert mehr als 15 000 S beträgt. Eine Beschwerde gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann nur dann erhoben werden, wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008019

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