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Artikel 1 Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2000

Artikel 1

Durchreise zum Zwecke der Rückkehr

(1) Die Vertragsparteien gestatten die freiwillige, einmalige Durchreise von in dem Staatsgebiet einer Vertragspartei aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen, die dort die geltenden Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt nicht erfüllen, durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. Dies gilt nicht für Fälle, in denen ein Transitstaat die betreffende Person mit einem Einreiseverbot belegt hat.

(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gemäß dem geltenden jugoslawischen Passrecht gültigen Passes oder Passersatzpapiers der Bundesrepublik Jugoslawien. Für die Rückkehr aus einem Ausgangsstaat durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Kosovo kann, soweit erforderlich, für die Rückreise entweder ein nationales Passersatzpapier der Vertragsparteien oder ein internationales Passersatzpapier (EU-Laissez-Passer) ausgestellt werden. Muster der genannten nationalen bzw. internationalen Passersatzpapiere sind der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt. Die Prüfung, ob die jeweiligen Reisepapiere für die Rückkehr geeignet sind, erfolgt durch den Ausgangsstaat. In dem Reisepapier ist ein Vermerk (Vignette) über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Jugoslawien mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten angebracht. Muster des Vermerks (Vignetten) sind der Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt.

(3) Der Ausgangsstaat verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die freiwillige Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. In diesem Falle gestatten die Transitstaaten die erneute Durchreise. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden des jeweiligen Transitstaates ein Ersatzreisedokument für die Rückreise der betreffenden Person in den Ausgangsstaat ausstellen. Muster dieser Ersatzreisedokumente sind dieser Vereinbarung als Anlage 3(Anm.: Anlage 3 fehlt im BGBl.) beigefügt.

(4) Die Vertragsparteien sollen darauf hinwirken, dass die Durchreise der jugoslawischen Staatsangehörigen auf möglichst direktem Wege erfolgt. Die zuständigen Behörden des Ausgangsstaates vermerken die für die Durchreise vorgesehenen Transitstaaten in dem Reisedokument für die betreffende Person.

(5) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

(6) Die zollrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien bleiben unberührt.

(7) Die Transitstaaten können Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Art und Nummer der Reisepapiere) sowie über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise der betreffenden Personen führen.

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