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Artikel 2 Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2000

Artikel 2

Rückübernahme

(1) Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 führen die Ausgangsstaaten Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) und über die Art und Nummer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Reisepapiere sowie über weitere im Fall des Verlustes der Reisepapiere zur Identifizierung erforderliche Angaben (zum Beispiel Kopie des Reisepapiers einschließlich Foto).

(2) Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 für Transport, erforderliche Begleitung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen, trägt der Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung.

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