§ 0
Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Kurztitel
Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 68/2000
Inkrafttretensdatum
20.04.2000
Langtitel
Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
StF: BGBl. III Nr. 68/2000
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 mit 20. April 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Albanien,
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Italienischen Republik,
die Regierung der Republik Kroatien,
die Österreichische Bundesregierung,
der Schweizerische Bundesrat,
die Regierung der Republik Slowenien,
die Regierung der Republik Ungarn –
haben folgendes vereinbart:
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