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Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. a) das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Abfertigungsgebäude,
  2. b) den das Abfertigungsgebäude umgebenden Amtsplatz.

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