Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle über Hittisau bis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei Aach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßen zum örtlichen Bereich der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
