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Artikel 3 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Artikel 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle über Hittisau bis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei Aach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßen zum örtlichen Bereich der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle.

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