Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Abfertigungsgebäude,
- b) den das Abfertigungsgebäude umgebenden Amtsplatz.
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