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§ 1 B-SVP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2000

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 1.

(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt gemäß § 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (§ 2 Abs. 3 B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 B-BSG, die nicht nach dem PVG wahlberechtigt sind, sind bei der Berechnung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen stichtagbezogen der gemäß Abs. 2 festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten hinzuzurechnen.

(4) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung, BGBl. Nr. 637/1995, in der jeweils geltenden Fassung) zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.

(5) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003199

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