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§ 2 B-SVP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2000

Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten

§ 2.

Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. 1. Die Anzahl der in der Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. 2. Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
  3. 3. Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
  4. 4. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Bediensteten bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Bedienstete beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle zu bestellende Sicherheitsvertrauensperson ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003200

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