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§ 1 B-KennV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2016

Anwendung von Bestimmungen der KennV

§ 1

(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. in § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,
  2. 2. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
  3. 3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

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