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§ 2 B-KennV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1999

Verbot von Ausnahmen

§ 2

(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.

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