vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 17

Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten

(1) Wenn der ersuchte Staat Ersuchen sowohl der anderen Vertragspartei als auch irgendeines anderen Staates oder anderer Staaten um Auslieferung derselben Person entweder wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen anderer strafbarer Handlungen erhält, entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person übergeben wird. Bei seiner Entscheidung wird der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich

  1. a) vertragliche Verpflichtungen;
  2. b) den Tatort jeder strafbaren Handlung;
  3. c) die jeweiligen Interessen der ersuchenden Staaten;
  4. d) die Schwere der strafbaren Handlungen;
  5. e) die Möglichkeit einer Weiterlieferung zwischen den ersuchenden Staaten und
  6. f) die zeitliche Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen der ersuchenden Staaten.

(2) Liegen den Ersuchen verschiedene strafbare Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so kann der ersuchte Staat mitteilen, inwieweit er auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf die mögliche Weiterlieferung verzichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)