Artikel 18
Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen
(1) Soweit es nach seinen Gesetzen zulässig ist, kann der ersuchte Staat alle Gegenstände, Schriftstücke und Beweismittel, die im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen, wegen der um Auslieferung ersucht wurde, beschlagnahmen. Diese Gegenstände sind dem ersuchenden Staat zu übergeben, wenn die Auslieferung bewilligt wird. Die in diesem Artikel genannten Gegenstände können auch übergeben werden, wenn die Auslieferung wegen des Todes, des Verschwindens oder der Flucht der auszuliefernden Person nicht durchgeführt werden kann.
(2) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen von befriedigenden Zusicherungen des ersuchenden Staates abhängig machen, daß die Gegenstände dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgegeben werden. Der ersuchte Staat kann auch die Übergabe der Gegenstände aufschieben, wenn diese als Beweismittel im ersuchten Staat benötigt werden.
(3) Die Rechte Dritter an diesen Gegenständen sind ordnungsgemäß zu berücksichtigen.
(4) Wenn Gegenstände nach diesem Artikel übergeben werden, finden einschränkende Bestimmungen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)