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Artikel 16 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 16

Aufschub des Auslieferungsverfahrens

Hinsichtlich einer Person, gegen die im ersuchten Staat eine Strafverfolgung im Gange ist, kann dieser Staat das Auslieferungsverfahren bis zum Abschluß des Strafverfahrens aufschieben.

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