Artikel 2
Begriffsbestimmungen und Hinterlegung der Klassifikation der Bildbestandteile
(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile besteht aus einer Liste der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte, in welche die Bildbestandteile von Marken eingeordnet sind, sowie gegebenenfalls aus erläuternden Anmerkungen.
(2) Die Klassifikation der Bildbestandteile ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „Generaldirektor“ und als „Organisation“ bezeichnet) unterzeichnet und bei ihm in dem Zeitpunkt hinterlegt wird, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(3) Die in Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor unterzeichnet und bei ihm hinterlegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Gesetzesnummer
20000089
Dokumentnummer
NOR40000796
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