Artikel 1
Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation
Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für die Bildbestandteile von Marken (im folgenden als „Klassifikation der Bildbestandteile“ bezeichnet) an.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Gesetzesnummer
20000089
Dokumentnummer
NOR40000795
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