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Artikel 2 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 2

Begriffsbestimmungen und Hinterlegung der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile besteht aus einer Liste der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte, in welche die Bildbestandteile von Marken eingeordnet sind, sowie gegebenenfalls aus erläuternden Anmerkungen.

(2) Die Klassifikation der Bildbestandteile ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „Generaldirektor“ und als „Organisation“ bezeichnet) unterzeichnet und bei ihm in dem Zeitpunkt hinterlegt wird, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor unterzeichnet und bei ihm hinterlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000796

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