vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 3

Sprachen der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

(2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in den Sprachen her, welche die in Artikel 7 vorgesehene Versammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi des genannten Artikels bestimmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000797

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)