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§ 2 Feuerwehr-Tarifverordnung 2023 - FwTarifV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

§ 2

Kostenersatz

(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz zu leisten ist, wird dieser - sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt - nach Maßgabe des Tarifs A bis D der Anlage berechnet.

(2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei:

  1. 1. Einsatzleistungen aller Art,
  2. 2. Brandsicherheitswachen und Bereitschaftsdiensten bei Veranstaltungen,
  3. 3. Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,
  4. 4. Anschluss von Brandschutzanlagen an die öffentliche Alarmeinrichtung der Feuerwehr gemäß § 14 Abs. 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019.

10.11.2023

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