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§ 1 Feuerwehr-Tarifverordnung 2023 - FwTarifV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Tarifverordnung beinhaltet die Kostensätze für Einsatzleistungen der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sowie für die Beistellung und Benutzung von Feuerwehrgeräten und -einrichtungen.

(2) In den Tarifen A bis C der Anlage sind die Kostensätze für Einsatzleistungen sowie für die Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen festgesetzt.

(3) Im Tarif D der Anlage sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe, Löschmittel, Pölzmaterial, Reinigungsmittel etc.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind.

10.11.2023

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