§ 2
Kostenersatz
(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz zu leisten ist, wird dieser - sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt - nach Maßgabe des Tarifs A bis D der Anlage berechnet.
(2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei:
- 1. Einsatzleistungen aller Art,
- 2. Brandsicherheitswachen und Bereitschaftsdiensten bei Veranstaltungen,
- 3. Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,
- 4. Anschluss von Brandschutzanlagen an die öffentliche Alarmeinrichtung der Feuerwehr gemäß § 14 Abs. 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019.
10.11.2023
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