§ 3
Kostenfreiheit
(1) Diese Tarifverordnung findet keine Anwendung:
- 1. wenn die Freiwillige Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- oder Einsatzleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach diesen Bestimmungen ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, wie bei Elementarereignissen und bei der Rettung von Menschen und Tieren,
- 2. bei falschem Alarm, sofern dieser unbeabsichtigt war („Blinder Alarm“),
- 3. wenn Personal und Gerät nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig.
(2) Kostenfreiheit besteht nicht bei Fehl- oder Täuschungsalarmen von Brandschutzanlagen.
10.11.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
