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§ 7 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 7

Führung VI

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung VI“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und dem Umfang der Führungsverantwortung.

(2) Die Anforderungsstufen für den Umfang der Führungsverantwortung sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Erstellen von Aufgaben für das Team.
  2. 2. Stufe 2: Erstellen von Aufgaben für das Team, auch Beurteilungen und Orientierungsgespräche.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Eingeschränkter Aufgabenbereich, in einem Sachgebiet.
  2. 2. Stufe 2: Eingeschränkter Aufgabenbereich, in mehreren Sachgebieten.

(4) Die Modellfunktion „Führung VI“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

FUE_VI1/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1

B1/7

FUE_VI2a/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2

B1/8

FUE_VI2b/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1

B1/8

FUE_VI3/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2

B1/9

FUE_VI4/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2 sowie die direkte Führung von mehr als vier Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter

B1/10

   

23.12.2019

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