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§ 3 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 3

Führung II

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung II“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

(2) Die Anforderungsstufen der Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Aktivitäten mit innovativem und konzeptionellem Charakter.
  2. 2. Stufe 2: Aktivitäten in der grundsätzlichen Konzeption und Strategie.

(3) Die Modellfunktion „Führung II“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FUE_II1/2

Wirkungsreichweite Stufe 1

B1/22

FUE_II2/2

Wirkungsreichweite Stufe 2

B1/23

   

23.12.2019

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