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§ 2 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

2. Abschnitt

Schema B1

§ 2

Führung I

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung I“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Gestaltung der Strategie für die eigene Gruppe oder Landesamtsdirektor-Stellvertreter.
  2. 2. Stufe 2: Gestaltung der Strategie für die eigene Gruppe mit Landesamtsdirektor-Stellvertreter.
  3. 3. Stufe 3: Gestaltung der Strategie für die Gesamtorganisation.

(3) Die Modellfunktion „Führung I“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FUE_I1/3

Wirkungsreichweite Stufe 1

B1/24

FUE_I2/3

Wirkungsreichweite Stufe 2

B1/25

FUE_I3/3

Wirkungsreichweite Stufe 3

B1/26

   

23.12.2019

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