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Artikel 2 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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