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Artikel 3 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel III

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird, am 1. März 2012 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 in allen Bundesländern rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

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