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Artikel 1 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

„Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeit­raum auf eine Kündigung.“

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