§ 2
Der Verkauf von Säuglings- und Kindernahrungsmitteln ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 0,3 nci Caesium 137 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genußfertig zubereitete Produkt, überschritten wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
