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§ 3 Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.1986

§ 3

Der zum Verkauf bestimmte Salat - soweit dieser nicht in Glashäusern gezogen wurde - ist bei der Ernte oberhalb der ersten Blätterlage zu schneiden, wobei seine oberste Blattschicht zu entfernen ist.

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