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§ 1 Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1986

LGBl. Nr. 42/1986, LGBl. Nr. 61/1986

§ 1

(1) Der Verkauf von Obst, Gemüse, Pilzen und Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln ist verboten, soweit für diese Waren die Grenzwerte 2 nci Jod 131 pro Kilogramm und 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten werden.

(2) Der Verkauf von Obst, soweit für diese Waren der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten wird, an Betriebe zur Weiterverarbeitung ist gestattet, soferne für die in den Verkehr gebrachten Verarbeitungsprodukte (“Erzeugnisse aus Obst") der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm nicht überschritten wird.

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