Artikel 243
Schaffung günstiger Bedingungen
Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen arbeiten durch den Abschluß zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte zusammen, um günstige Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in der Meeresumwelt zu schaffen und um die Bemühungen der Wissenschaftler bei der Untersuchung des Wesens der in der Meeresumwelt vorkommenden Erscheinungen und Vorgänge und ihrer Wechselbeziehungen zu vereinen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156609
alte Dokumentnummer
N9199553003J
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