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Artikel 244 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 244

Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen stellen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durch Veröffentlichung und Verbreitung auf geeigneten Wegen Informationen über die geplanten größeren Programme und ihre Ziele sowie die aus der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Kenntnisse zur Verfügung.

(2) Zu diesem Zweck fördern die Staaten sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und mit den zuständigen internationalen Organisationen aktiv den Fluß wissenschaftlicher Daten und Informationen, die Weitergabe der aus der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Kenntnisse vor allem an Entwicklungsstaaten sowie die Stärkung der Fähigkeit dieser Staaten, selbständig wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, unter anderem durch Programme zur angemessenen Ausbildung und Schulung ihres technischen und wissenschaftlichen Personals.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156610

alte Dokumentnummer

N9199553004J

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