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Artikel 245 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 3. DURCHFÜHRUNG UND FÖRDERUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN MEERESFORSCHUNG

Artikel 245

Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer

Die Küstenstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschließliche Recht, die wissenschaftliche Meeresforschung in ihrem Küstenmeer zu regeln, zu genehmigen und zu betreiben. Die wissenschaftliche Meeresforschung darf dort nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Küstenstaats und zu den von ihm festgelegten Bedingungen betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156611

alte Dokumentnummer

N9199553005J

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