ABSCHNITT 3. DURCHFÜHRUNG UND FÖRDERUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN MEERESFORSCHUNG
Artikel 245
Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
Die Küstenstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschließliche Recht, die wissenschaftliche Meeresforschung in ihrem Küstenmeer zu regeln, zu genehmigen und zu betreiben. Die wissenschaftliche Meeresforschung darf dort nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Küstenstaats und zu den von ihm festgelegten Bedingungen betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156611
alte Dokumentnummer
N9199553005J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
