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Artikel 242 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 2. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 242

Förderung der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Achtung der Souveränität und der Hoheitsbefugnisse sowie auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung für friedliche Zwecke.

(2) In diesem Zusammenhang und unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen gibt ein Staat bei der Anwendung dieses Teiles gegebenenfalls anderen Staaten ausreichend Gelegenheit, von ihm oder unter seiner Mitwirkung die notwendigen Informationen zu erhalten, um Schäden an der Gesundheit und Sicherheit der Menschen sowie an der Meeresumwelt zu verhüten und einzudämmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156608

alte Dokumentnummer

N9199553002J

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