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Anhang III Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Anhang III

TECHNISCHE CHARAKTERISTIKA DES NETZES DER WICHTIGEN STRECKEN DES INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS

Vorbemerkungen

Die Parameter sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet. Die Werte in Spalte A der Tabelle stellen die wichtigen entsprechend nationalen Bahnausbauprogrammen zu verwirklichenden Ziele dar. Abweichungen von diesen Werten sind als Ausnahmen zu sehen.

Die Strecken wurden in zwei Hauptklassen eingeteilt:

  1. a) Bestehende Strecken, die, falls erforderlich, ausbaufähig sind; es ist oft schwer oder manchmal unmöglich, zB deren geometrische Charakteristika zu verändern; für solche Strecken wurden die Anforderungen erleichtert.
  2. b) Neue Strecken, die gebaut werden sollen.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Spezifikationen gelten analog auch für Fährenverkehrsstrecken, die ein integraler Bestandteil des Bahnnetzes sind.

INFRASTRUKTURPARAMETER FÜR DAS NETZ DER WICHTIGEN STRECKEN DES INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS

 

A

B

 

Bestehende Strecken, die die Infrastrukturanforderungen erfüllen, und Strecken, die aus- oder neugebaut werden sollen

Neue Strecken

 

derzeit

Ziel

 

1. Anzahl der Gleise

(nicht spezifiziert)

2

2. Lademaß

 

UIC B 2)

UIC C1 2)

3. Mindestabstand zwischen Gleismitten 1)

 

4,0 m

4,2 m

4. Nennmindestgeschwindigkeit

100 km/h 3)

120 km/h 3)

120 km/h 3)

5. Zulässige Masse pro Achse:

 

 

 

Wagen ≤ 100 km/h

20 t

22,5 t

22,5 t

≤ 120 km/h

20 t

20 t

20 t

6. Höchste Steigung 1)

(nicht spezifiziert)

12,5 mm/m

7. Mindestnutzgleislänge

600 m

750 m

750 m

     

Erklärung der in der obigen Tabelle verwendeten Parameter

  1. 1. Anzahl der Gleise

Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs müssen über eine hohe Kapazität verfügen und eine genaue Betriebsplanung erlauben

Im allgemeinen können beide Anforderungen nur auf Strecken mit mindestens zwei Gleisen erfüllt werden; allerdings würden bei Erfüllung der anderen Parameter des Übereinkommens auch eingleisige Strecken zugelassen werden.

  1. 2. Lademaß

Dies ist die Mindestbegrenzungslinie für Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs.

Auf neuen Strecken laufen durch Annahme einer hohen Begrenzungslinie normalerweise nur geringe Investitionsgrenzkosten auf, und daher wurde das UIC C1-Lademaß gewählt.

Das C1-Lademaß erlaubt zB:

  1. die Beförderung von Straßengüterfahrzeugen und Straßenzügen (LKW mit Anhänger, angehängtes Fahrzeug, Zugmaschine und Sattelauflieger) laut Europäischer Straßenfahrzeugbegrenzungslinie (Höhe 4 m, Breite 2,5 m) auf Spezialwagen mit einer Ladehöhe von 60 cm über Schienenkante,
  2. die Beförderung von herkömmlichen Sattelaufliegern mit 2,5 m Breite und 4 m Höhe auf Taschenwagen mit normalen Drehgestellen;
  3. die Beförderung von ISO-Containern mit 2,44 m Breite und 2,9 m Höhe auf herkömmlichen Flachwagen;
  4. die Beförderung von Wechselaufbauten mit 2,5 m Breite auf normalen Flachwagen;
  5. die Beförderung von Containern/Wechselaufbauten mit 2,6 m Breite und 2,9 m Höhe auf passenden Wagen.

Die bestehenden Strecken durch Gebirgsregionen (wie zB die Pyrenäen, das Zentralmassiv, die Alpen, den Jura, die Apeninnen, die Karpaten) haben viele Tunnels, die der Technischen Einheitsbegrenzungslinie oder Begrenzungslinien mit geringfügig größerer Höhe in Gleismitte entsprechen. Eine Erhöhung derselben auf ein Niveau, das dem UIC C1 entspricht, ist in fast allen Fällen aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen unmöglich.

  1. Beförderung von ISO-Containern mit 2,44 m Breite und 2,9 m Höhe auf Containerflachwagen mit einer Ladehöhe von 1,18 m über Schienenkante;
  2. Beförderung von Wechselaufbauten mit 2,5 m Breite und 2,6 m Höhe auf herkömmlichen Flachwagen (Ladehöhe 1,246 m);
  3. Beförderung von Sattelaufliegern auf Taschenwagen;
  4. Beförderung von Containern/Wechselaufbauten mit 2,6 m Breite und 2,9 m Höhe auf Spezialniederflurwagen.
  1. 4. Nennmindestgeschwindigkeit
  1. 5. Zulässige Masse pro Achse
  1. 7. Mindest nutzbare Länge der Ausweichgleise

________________

1) Nicht von unmittelbarer Bedeutung für den kombinierten Verkehr, aber für effizienten internationalen Verkehr empfohlen.

2) UIC – Internationaler Eisenbahnverband.

3) Mindeststandard für Züge des kombinierten Verkehrs (siehe Anhang IV).

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153520

alte Dokumentnummer

N9199317283L

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