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Anhang III Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Anhang III

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TECHNISCHE CHARAKTERISTIKA DES NETZES DER WICHTIGEN STRECKEN DES

INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS

Vorbemerkungen

Die Parameter sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet. Die Werte in Spalte A der Tabelle stellen die wichtigen entsprechend nationalen Bahnausbauprogrammen zu verwirklichenden Ziele dar. Abweichungen von diesen Werten sind als Ausnahmen zu sehen.

Die Strecken wurden in zwei Hauptklassen eingeteilt:

  1. a) Bestehende Strecken, die, falls erforderlich, ausbaufähig sind; es ist oft schwer oder manchmal unmöglich, zB deren geometrische Charakteristika zu verändern; für solche Strecken wurden die Anforderungen erleichtert.
  2. b) Neue Strecken, die gebaut werden sollen.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Spezifikationen gelten analog auch für Fährenverkehrsstrecken, die ein integraler Bestandteil des Bahnnetzes sind.

INFRASTRUKTURPARAMETER FÜR DAS NETZ DER WICHTIGEN STRECKEN DES

INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS

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A B

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Bestehende Strecken, die die

Infrastrukturanforderungen Neue Strecken

erfüllen, und Strecken, die

aus- oder neugebaut werden

sollen

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derzeit Ziel

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1. Anzahl der Gleise (nicht spezifiziert) 2

2. Lademaß UIC B *2) UIC C1 *2)

3. Mindestabstand

zwischen

Gleismitten *1) 4,0 m 4,2 m

4. Nennmindest-

geschwindigkeit 100 km/h *3) 120 km/h *3) 120 km/h *3)

5. Zulässige Masse

pro Achse:

Wagen <= 100 km/h 20 t 22,5 t 22,5 t

<= 120 km/h 20 t 20 t 20 t

6. Höchste Steigung *1) (nicht spezifiziert) 12,5 mm/m

7. Mindestnutzgleislänge 600 m 750 m 750 m

Erklärung der in der obigen Tabelle verwendeten Parameter

  1. 1. Anzahl der Gleise

Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs müssen über eine hohe Kapazität verfügen und eine genaue Betriebsplanung erlauben

Im allgemeinen können beide Anforderungen nur auf Strecken mit mindestens zwei Gleisen erfüllt werden; allerdings würden bei Erfüllung der anderen Parameter des Übereinkommens auch eingleisige Strecken zugelassen werden.

  1. 2. Lademaß

Dies ist die Mindestbegrenzungslinie für Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs.

Auf neuen Strecken laufen durch Annahme einer hohen Begrenzungslinie normalerweise nur geringe Investitionsgrenzkosten auf, und daher wurde das UIC C1-Lademaß gewählt.

Das C1-Lademaß erlaubt zB:

  1. 4. Nennmindestgeschwindigkeit

    Die Nennmindestgeschwindigkeit bestimmt die geometrischen Charakteristika des Streckenabschnitts (Bogenradius und Überhöhung), die Sicherheitseinrichtungen (Bremsabstände) und den Bremskoeffizienten des rollenden Materials

  1. 5. Zulässige Masse pro Achse

    Dies ist die zulässige Masse pro Achse, die internationale Strecken des kombinierten Verkehrs tragen können sollten.

    Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs sollten den modernsten heutigen und zukünftigen Verkehr aufnehmen können, insbesondere:

    Wagen mit einer Achsmasse von 20 Tonnen entsprechend UIC Klasse C; eine Wagenachsmasse von 22,5 Tonnen bis zu 100 km/h wurde in Übereinstimmung mit jüngsten UIC-Beschlüssen genehmigt. Die Achsmassengrenze von 20 Tonnen pro Achse für eine Geschwindigkeit von 120 km/h ist in den UIC-Vorschriften niedergelegt.

    Die angegebenen Achsmassenwerte sind jene für einen Raddurchmesser von nicht weniger als 840 mm und entsprechen den UIC-Vorschriften.

  1. 7. Mindest nutzbare Länge der Ausweichgleise

    Die mindest nutzbare Länge der Ausweichgleise im internationalen kombinierten Verkehr ist für die Züge des kombinierten Verkehrs bedeutsam (siehe Anhang IV).

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*1) Nicht von unmittelbarer Bedeutung für den kombinierten Verkehr, aber für effizienten internationalen Verkehr empfohlen.

*2) UIC - Internationaler Eisenbahnverband.

*3) Mindeststandard für Züge des kombinierten Verkehrs (siehe Anhang IV).

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