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Artikel 18 Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 18

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Verständigung kündigen.

(2) Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs besagter Verständigung beim Generalsekretär in Kraft.

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