vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 18

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Verständigung kündigen.

(2) Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs besagter Verständigung beim Generalsekretär in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153514

alte Dokumentnummer

N9199317277L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)