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Artikel 19 Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 19

Außerkraftsetzung

Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien für einen Zeitraum von zwölf Monaten auf weniger als acht reduziert werden, tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der achte Staat aufhörte, Vertragspartei zu sein, außer Kraft.

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