Artikel 20
Verständigungen und Mitteilungen durch die Hinterlegungsstelle
Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen angeführten Verständigungen und Mitteilungen hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Hinterlegungsstelle diejenigen Funktionen wie in Teil VII der am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Konvention über das Recht der Verträge *) angeführt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012223
Dokumentnummer
NOR12153516
alte Dokumentnummer
N9199317279L
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