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Artikel 17 Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 17

Sicherheitsklausel

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können keinen Vorrang gegenüber denjenigen haben, die einige Staaten entsprechend anderen multilateralen Verträgen untereinander anwenden müssen, wie zB dem Vertrag von Rom aus dem Jahr 1957, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet wurde.

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