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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 17

Sicherheitsklausel

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können keinen Vorrang gegenüber denjenigen haben, die einige Staaten entsprechend anderen multilateralen Verträgen untereinander anwenden müssen, wie zB dem Vertrag von Rom aus dem Jahr 1957, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153513

alte Dokumentnummer

N9199317276L

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